Sonnendeck
– Kunstmagazin – jeden Monat neu
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung
einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden
oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift
zum Zweck der Verbreitung.
2. Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der
bei Vertragsabschluß gültigen Anzeigenpreisliste der Redaktion. Ändert
sich der Anzeigentarif nach Vertragsabschluß , ist die Redaktion
berechtigt, den Preis nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
gültigen Preisliste anzugleichen. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen
sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen
mit den Werbungstreibenden an die Preisliste zu halten. Die von der
Redaktion gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber
weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
3. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht deutlich als Anzeigen erkennbar
sind, werden als solche von der Redaktion
mit dem Wort „Anzeige“ deutlich
gemacht.
4.Die Redaktion behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch
einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses- und Beilagenaufträge
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Redaktion abzulehnen,
wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen der Redaktion
gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten
verstößt oder deren Veröffentlichung für die
Redaktion unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge,
die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben
werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage
eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen,
die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles
der Stuttgarter Kunstnotizen erwecken oder Fremdanzeigen enthalten,
werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
5. Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen
oder der Beilagen, Beihefter, Beikleber etc. ist der Auftraggeber
verantwortlich. Sollten die Druckunterlagen nicht bis zum Druckunterlagenschluss
eingegangen sein, ist die Redaktion berechtigt, den Betrag für
die nicht abgedruckte Anzeige trotzdem in Rechnung zu stellen. Für
erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert
die Redaktion unverzüglich Ersatz an. Sind etwaige Mängel
bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben
erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem
Abdruck keine Ansprüche. Die Redaktion gewährleistet die
für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen
der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
6.
Wird mit den Druckunterlagen kein farbverbindlicher
Andruck geliefert, können bei geringen Farbabweichungen der Redaktion gegenüber
keine Ansprüche auf Preisminderung geltend gemacht werden. Die Übernahme
digitaler Anzeigen ist nur nach den Richtlinien der Redaktion möglich.
Eine Gewährleistung bei Nichtbeachtung der Richtlinien ist ausgeschlossen.
7. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise
unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der
Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige,
aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt
wurde. Lässt die Redaktion eine ihm hierfür gestellte angemessene
Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei,
so hat der Auftraggeber ein Recht auf Preisminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages.
Schadensersatzansprüche sind auf den voraussehbaren Schaden bis
hin zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen, außer bei nicht Offensichtlichen Mängeln,
innerhalb von 2 Wochen nach Eingang von Rechnung
und Beleg geltend gemacht werden.
Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung der Redaktion
auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz.
Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte
oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Dies
gilt auch, wenn die Redaktion eine geplante Ausgabe
nicht auf den Markt bringt.
8. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet,
wird die Rechnung sofort nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom
Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart
ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach
der Preisliste gew ährt.