Sonnendeck – Kunstmagazin – jeden Monat neu


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.

2. Die Anzeigenpreise ergeben sich aus der bei Vertragsabschluß gültigen Anzeigenpreisliste der Redaktion. Ändert sich der Anzeigentarif nach Vertragsabschluß , ist die Redaktion berechtigt, den Preis nach der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültigen Preisliste anzugleichen. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die Preisliste zu halten. Die von der Redaktion gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
3. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht deutlich als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche von der Redaktion mit dem Wort „Anzeige“ deutlich gemacht.

4.Die Redaktion behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses- und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Redaktion abzulehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen der Redaktion gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder deren Veröffentlichung für die Redaktion unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Stuttgarter Kunstnotizen erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

5. Für die rechtzeitige Lieferung einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen, Beihefter, Beikleber etc. ist der Auftraggeber verantwortlich. Sollten die Druckunterlagen nicht bis zum Druckunterlagenschluss eingegangen sein, ist die Redaktion berechtigt, den Betrag für die nicht abgedruckte Anzeige trotzdem in Rechnung zu stellen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert die Redaktion unverzüglich Ersatz an. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Die Redaktion gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

6. Wird mit den Druckunterlagen kein farbverbindlicher Andruck geliefert, können bei geringen Farbabweichungen der Redaktion gegenüber keine Ansprüche auf Preisminderung geltend gemacht werden. Die Übernahme digitaler Anzeigen ist nur nach den Richtlinien der Redaktion möglich. Eine Gewährleistung bei Nichtbeachtung der Richtlinien ist ausgeschlossen.

7. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt die Redaktion eine ihm hierfür gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Preisminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.
Schadensersatzansprüche sind auf den voraussehbaren Schaden bis hin zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen, außer bei nicht Offensichtlichen Mängeln, innerhalb von 2 Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung der Redaktion auf Erfüllung von Aufträgen und Leistungen von Schadensersatz. Insbesondere wird auch kein Schadensersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet. Dies gilt auch, wenn die Redaktion eine geplante Ausgabe nicht auf den Markt bringt.

8. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gew ährt.